Ein Strafverfahren ist gegen dich eingeleitet

Ein Jugendstrafverfahren muss nicht in jedem Fall zu einer Hauptverhandlung führen. Es kann auch vorher eingestellt werden. Darüber solltest du am besten gleich mit der Jugendgerichtshilfe sprechen. Die Jugendgerichtshilfe gibt dir Informationen über den möglichen Ablauf einer Hauptverhandlung. Außer dir und eventuell deinem Verteidiger nehmen in der Regel ein Jugendrichter, ein Jugendstaatsanwalt und deine Jugendgerichtshilfe an der Verhandlung teil. Bei Verhandlungen allein gegen Jugendliche ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Selbstverständlich können deine Eltern bei der Verhandlung anwesend sein.
Die Jugendgerichtshilfe spricht mit dir, um sich ein genaues Bild von dir als Persönlichkeit, deiner Entwicklung und deinem familiären Hintergrund zu machen. Sie informiert die beteiligten Behörden über ihre Erkenntnisse – soweit sie für das Strafverfahren von Bedeutung sind – und empfiehlt Maßnahmen, die aus Sicht der Jugendhilfe zu ergreifen sind.

Warum ist die Jugendgerichtshilfe für dich zuständig?

Nach dem Jugendgerichtsgesetz ist die Jugendgerichtshilfe für dich zuständig, wenn du zum Zeitpunkt deiner Tat zwischen 14 und 20 Jahren alt warst. Wird gegen junge Menschen ein Strafverfahren eingeleitet und durchgeführt, haben Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Vollzugsanstalten unverzüglich das örtlich zuständige Jugendamt bzw. die Jugendgerichtshilfe einzuschalten und am gesamten Verfahren zu beteiligen.
Die JGH unterstützt die Jugendlichen, deren Sorgeberechtigte oder die jungen Volljährigen während des Strafverfahrens.
Sie prüft, ob Leistungen der Jugendhilfe oder andere Hilfen erforderlich sind, führt diese im Bedarfsfall selbst durch oder leitet sie ein.

Wie kann die Jugendgerichtshilfe dich unterstützen?

Wenn du dich möglichst schnell mit der Jugendgerichtshilfe in Verbindung setzt, können alle weiteren Schritte besprochen werden. Zum Beispiel kannst du:

  • dich mit Unterstützung der Jugendgerichtshilfe bei den Geschädigten entschuldigen und/oder den angerichteten Schaden wieder gutmachen
  • dem Gericht bisher nicht genannte Zeugen schriftlich nennen oder diese Personen zur Verhandlung mitbringen
  • einen Rechtsanwalt mit deiner Verteidigung beauftragen, den du allerdings selbst bezahlen musst, wenn du nicht freigesprochen wirst
    Nur in besonderen vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen wird das Gericht dir schon vor der Hauptverhandlung einen Verteidiger beiordnen.

Solltest du oder deine Eltern weitere Fragen haben oder etwas mitteilen wollen, steht die Jugendgerichtshilfe gerne zur Verfügung.

Die Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren

In der Gerichtsverhandlung hat die Jugendgerichtshilfe die Möglichkeit, sich zu deiner Person zu äußern.
Sie berichtet über deine bisherige Entwicklung und über deine gegenwärtige persönliche Situation und trägt so dazu bei, dass der Richter deine Persönlichkeit besser einschätzen kann.
Die Jugendgerichtshilfe nimmt auch dazu Stellung, ob du strafrechtlich für die dir vorgeworfene Tat verantwortlich bist oder ob, soweit du zur Zeit der Tat zwischen 18 und 21 Jahre alt waren, das Jugendrecht auf dich Anwendung finden sollte.
Außerdem empfiehlt die Jugendgerichtshilfe dem Gericht eine Maßnahme für den Fall, dass Ihre Schuld festgestellt wird.

Die Aufgabe der Jugendgerichtshilfe nach der Gerichtsverhandlung

Die JGH hält ein differenziertes Angebot ambulanter Maßnahmen vor. Dazu gehören Ausgleichsverfahren mit Geschädigten, Begleitete Arbeitsleistungen, Betreuungshilfen, Soziale Trainingskurse und Verkehrsunterrichte. Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt entweder durch die JGH (Betreuungsweisungen) oder durch Freie Träger, mit denen die JGH entsprechende Vereinbarungen geschlossen hat.
Die JGH beauftragt den geeigneten Träger, überwacht die Erfüllung und teilt das Ergebnis der Justiz mit.
Wenn du in Strafhaft musst, bleibt die Jugendgerichtshilfe während der Haft mit dir in Verbindung und wirkt mit beim Vollzugsplan und an der Entlassungsvorbereitung.
Bei einer Strafe auf Bewährung steht dir die Jugendbewährungshilfe zur Seite.